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BGH, 02.12.1958 - 5 StR 520/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 21.11.1902 - 5241/02
Kann die Hauptverhandlung, insbesondere vor dem Schwurgerichte, nach Entfernung …
Auszug aus BGH, 02.12.1958 - 5 StR 520/58
Für die Frage vorheriger Anhörung eines Angeklagten bei Entfernung wegen ordnungswidrigen Verhaltens gelten andere Grundsätze als im Falle der Anordnung nach § 247 Abs. 1 StPO, weil die Entfernung wegen Verstoßes gegen die Ordnung im Gerichtssaale ihrer Natur nach von anderer Art ist als die Zwangsentfernung nach § 247 Abs. 1 StPO (RGSt 35, 433, 435;… Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 247 Anm. 7; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil II § 247 StPO Erl. 20).Bei einer während des Verkündens von Urteilsgründen angeordneten Entfernung aus dem Sitzungssaale gemäß § 177 GVG wird sich im allgemeinen die nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten erübrigen (RGSt 35, 433, 435/436;… Geier a.a.O. Anm. 7 zu § 247;… Eb. Schmidt a.a.O. Erl. 22 zu § 247).
- RG, 14.09.1929 - I 943/29
Ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. gegeben, wenn der nach § …
Auszug aus BGH, 02.12.1958 - 5 StR 520/58
Richtig ist allerdings, daß im allgemeinen die Angeklagten auch bei der Urteilsverkündung ununterbrochen anwesend sein müssen, weil dies ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (RGSt 63, 248, 249; RG JW 1938, 1644 5 ; BGH 5 StR 406/55 vom 25. Oktober 1955); zur Urteilsverkündung gehört nach § 268 Abs. 2 StPO die Eröffnung der Urteilsgründe. - BGH, 05.04.1955 - 2 StR 457/54
Auszug aus BGH, 02.12.1958 - 5 StR 520/58
Es kann dahinstehen, ob hier der Vorschrift des § 33 StPO damit genügt war, daß die Angeklagte und ihr Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor der Wachtmeister die Anordnung des Vorsitzenden durchführte (vgl. BGH 2 StR 457/54 vom 5. April 1955). - RG, 24.09.1935 - 1 D 279/35
Wird ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß durch schlüssiges Verhalten das …
Auszug aus BGH, 02.12.1958 - 5 StR 520/58
Die bloße Verletzung von Formvorschriften beseitigt das Vorhandensein des Grundes für die Zwangsentfernung nicht (RG JW 1924, 1765.10; JW 1927, 2044.70; HRR 1935, 1361; RGSt 70, 65, 70).